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Jungfreisinnige lancieren “Happy Hour” – Petition

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Die Jungfreisinnigen Thurgau lancieren heute mit Unterstützung der Jungfreisinnigen Schweiz und anderen Kantonalsektionen eine nationale Petition zur Abschaffung des “Happy Hour“ – Verbots. Die Petitionäre verlangen, dass die Gastbetriebe die gleichen wirtschaftlichen Freiheiten wie andere Branchen geniessen und ihre Preise flexibel gestalten können. Innovative Geschäftsmodelle sind auch in diesem Gewerbe zu honorieren.

 

 

 

 

 

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Die Jungfreisinnigen Thurgau wollen mit dieser nationalen Petition ein Gegengewicht zum Regulierungseifer setzen, den der Bund beim Entwurf zum neuen Alkoholgesetz gepackt zu haben scheint. Die vom Bundesrat vorgesehene Verschärfung und Ausweitung des “Happy Hour“-Verbots auf Bier und Wein ist absolut nicht nachvollziehbar. “Happy Hours“ sind in der Bevölkerung beliebt und absolut ungefährlich. Der Alkoholprävention steht die Petition nicht entgegen und sie tangiert den bestehenden Jugendschutz nicht. Dieser wird vielmehr durch Testkäufe effektiv.

 

Beim Alkoholkonsum steht die Eigenverantwortung im Vordergrund. Kein Gesetz kann die Verantwortung jedes einzelnen Konsumenten an den Staat delegieren. Zum Glück.

 

Die Jungfreisinnigen rufen deshalb alle Wirte in der Schweiz, die bereits jetzt schon „Happy Hours“ anbieten oder gerne anbieten würden auf, sich unter Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. zu melden. Die Jungfreisinnigen werden gerne den Gastbetrieben ein Jungfreisinniges Team schicken, welche in dieser Bar Unterschriften für die Petition sammelt. Die Petition kann auch online unter www.happyhourpetition.ch unterschrieben werden.

 

Falls die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger den Jungreisinnigen Thurgau den Einzug in den Nationalrat gewähren, werden wir im Parlament gegen diese und andere Formen der Bevormundung kämpfen.

 

Petitionstext:

 

Die Unterzeichnenden fordern:

 

1. Die Abschaffung des "Happy Hour" - Verbots (Art. 41 Abs. 1 lit. g und h, Art. 42b Abs. 2 Alkoholgesetz).

2. Den Verzicht auf die vom Bundesrat vorgesehene Ausdehnung des "Happy Hour" - Verbots auf Bier und Wein (Art. 7 Abs. 2 E-AlkG).

 

Die  Jungfreisinnigen Thurgau

 

 

Mehr Informationen finden Sie

HIER